• Anzeigepflicht

Bienenhalter haben die gesetzliche Pflicht, die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. In Bayern sind das die zuständigen Veterinärbehörden, in der Regel sitzen diese bei den Landratsämtern. Je nach Region arbeiten aber auch mehrere Behörden zusammen. In diesem Fall kann es sein, dass sich die Veterinärämter auf das Ordnungssystem der Ämter für Landwirtschaft und Forsten  (ÄLF) stützen. Deswegen sollten sich Imker vorab mit der Veterinärbehörde telefonisch abstimmen.

In einem ersten Schritt klärt der Imker also mit der zuständigen Veterinärverwaltung, bei welchen Stellen die Anzeige der Bienenvölker erfolgen soll. Soll die Meldung direkt an die Veterinärbehörde gehen, kann der Bienenhalter sie dort über ein Online-Formular des LWG Bayern absetzen. Je nach Wohnort des Imkers kann zuvor aber auch eine Anzeige beim Landwirtschaftsamt erforderlich sein, das die Betriebsnummer zuteilt. Die Landwirtschaftsämter haben wiederum eigene Formulare zur Meldung der Tierhaltung beziehungsweise zur Angabe betrieblicher Veränderungen. Hier finden Sie die Kontaktdaten des für Sie zuständigen Amtes für Landwirtschaft. Während die Landwirtschaftsämter lediglich die Adresse des Imkers erfassen, fragt die Veterinärbehörde auch den Standort der Bienenvölker ab.

Die Anzeigepflicht findet sich in  § 1a der Bienenseuchen-Verordnung und erfüllt vorwiegend den Zweck, im Falle einer Bienenseuche alle registrierten Bienenhalter im Umfeld informieren zu können und notwendige Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung zu treffen. Die Regelung ist aber nicht nur für die Seuchenbekämpfung wichtig: Die Art eines Bienenvolkes ist auch für die örtliche Belegstelle interessant, wenn es um seine Züchtung geht. Im Schutzgebiet einer Belegstelle dürfen nämlich nur Bienen der örtlich festgelegten Zuchtrichtung gehalten werden. Auch in besonderen Lagen, wie in Zeiten der Corona-Pandemie, kann das Anzeigen des Bienenvolkes für den Halter relevant werden. Wer etwa trotz Ausgangssperre zu seinen Bienen muss oder sie an einen anderen Standort verbringen will, darf dies auch ohne zusätzliche Genehmigung tun. Der Bienenhalter kann anhand seiner Registriernummer nachweisen, dass er tatsächlicher Inhaber des Bienenvolkes ist.

Erfolgt die Anzeige über die Bienenhaltung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.

Imkerverein Rosenheim Stadt und Umgebung e.V.

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